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Satzung des Vereins Spielen mit Kindern e.V.

§1 (Name, Sitz; Geschäftsjahr)

1. Der Verein trägt den Namen ”Spielen mit Kindern” mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung ins Vereinsregister.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 (Zweck, Gemeinnützigkeit)

1. Aufgabe des Vereins ist es, die Lebens- und Spielsituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern mit dem Ziel, sozialisationsrelevante Voraussetzungen zu fördern und/ oder zu schaffen, die Kindern und Jugendlichen helfen, einen Platz in unserer Gesellschaft als demokratische, emanzipierte und gleichberechtigte Mitglieder einzunehmen.
Der Verein will einen Beitrag leisten zur aktiven Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte zu verwirklichen; desweiteren unternimmt und ermutigt der Verein Initiativen zur Steigerung des öffentlichen Interesses an Kindern und Jugendlichen und deren spezifischen Bedürfnissen und Problemen.
Zur Erreichung seiner Ziele strebt der Verein die ausdrückliche gewünschte Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Organisationen an, die die Ziele des Vereins unterstützen, er fördert die wissenschaftliche Erforschung der zu seinen Zielen gehörenden Bereiche und Inhalte.

2. Die Zielsetzung des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

§3 (Tätigkeiten des Vereins)

Der Verein kann sich aller zur Erreichung seiner Ziele geeigneten Mittel bedienen, dazu zählen insbesondere:

1. Planung und Realisierung des Projektes Spielmobil
2. Betrieb des Spielhauses Teichstraße 18a
3. Planung und Realisierung medienpädagogischer Projekte
4. Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und Herausgabe von Veröffentlichungen
5. Öffentliche Vorträge, Tagungen und Informationsveranstaltungen
6. Förderung von Kinderbeteiligung

§4 (Finanzierung)

Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

1. Mitgliederbeiträge
2. Spenden
3. Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Druckschriften
4. Zuwendungen und Zuschüssen

§5 (Mitglieder des Vereins)

Mitglieder des Vereins sind:
1. aktive Mitglieder
2. fördernde Mitglieder

§6 (Aktive Mitglieder)

1. Aktives Mitglied des Vereins kann jeder/ jede werden, der/ die sich verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und seine Interessen zu wahren sowie ihm zur Beratung und Diskussion zur Verfügung zu stehen.
2. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten, und berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Die Jahresbeiträge sind im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zu entrichten.

§7 (Fördernde Mitglieder)

1. Förderndes Mitglied des Vereins kann jeder/ jede werden, der/ die die Ziele zur Kinderfreundlichkeit finanziell und ideell fördert. Familien, Institutionen und juristische Personen können dem Verein als fördernde korporative Mitglieder beitreten.
2. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die Höhe des jährlichen Förderbeitrages liegt bei Einzelmitgliedern und Familien bei mindestens 25,- €. Institutionen und juristische Personen zahlen 50,-€.

§8 (Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft)

Die aktive Mitgliedschaft wird formlos beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die aktive Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluß oder dem Tod des Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung wirkt zum Ende eines Kalenderjahres. Sie muß spätestens Ende September des Jahres, für das sie gelten soll, zugegangen sein.
Fördernde Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mindestbeitrages von DM 50,- und gilt jeweils für die Dauer eines Jahres.
Über den Ausschluß eines aktiven und fördernden Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er ist möglich bei Verletzungen der Mitgliederpflichten sowie groben Zuwiderhandlungen gegen das Interesse und Ansehen des Vereins. Er ist dem/ der Ausgeschlossenen unter Angaben von Gründen und des Zeitpunktes seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betroffene aktive und fördernde Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der/ die Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung anrufen.

§9 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Konzeptions-Ausschuß

§10 (Mitgliederversammlung)

1. Mindestens eine Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt.
2. Gegenstand der Verhandlung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Geheime Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
b) Geheime Wahlen des Beirates und Bestätigung der Mitarbeiter/innenvertreter/innen
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen
e) Entlastung des Vorstandes
f) Abänderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins
3. Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Ein Antrag dazu ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muß den Verhandlungsgegenstand nennen und von allen Antragssteller/innen unterzeichnet sein.
4. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muß zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung ergangen sein.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, bei Wahlen wählt die Versammlung einen/ eine Wahlleiter/in.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.
7. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
8. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird von dem/ der Versammlungsleiter/in und von dem/ der Protokollführer/in unterzeichnet.

§11 (Vorstand)

1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
2. Vorstandsmitglieder sollen über besondere Vorkenntnisse und Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügen.
3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß BGB §26.2 von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
4. Der Vorstand führt die Personalangelegenheiten der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen. Bei Neueinstellungen und Kündigungen sind die festangestellten pädagogischen Mitarbeiter/innen mit insgesamt einer Stimme an der Entscheidung beteiligt. Darüberhinaus obliegt dem Vorstand in Zusammenarbeit mit den hauptamtlichen päda­gogischen Mitarbeiter/innen die Vereinsgeschäftsführung.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es werden jedoch in jedem Jahr in der Mitgliederversammlung Vorstandswahlen durchgeführt. Gewählt werden in jedem Jahr turnusgemäß entweder ein oder zwei Mitglieder des Vorstandes. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl kann eine besondere Wahlordnung aufgestellt werden. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes ist der Konzeptions-Ausschuß berechtigt, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Die Amtszeit der Ersatzperson entspricht derjenigen des Vorgängers/ der Vorgängerin.
6. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
7. Der Vorstand trifft, sooft dies erforderlich ist, nach Absprache unter seinen Mitgliedern oder auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen. Das Mitglied, das den Zusammentritt verlangt, bereitet die Sitzung vor und führt den Vorsitz.
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt der zur Beschlußfassung vorliegende Antrag als abgelehnt.

§12 (Konzeptions-Ausschuß)

1. Der Konzeptions-Ausschuß begleitet die inhaltliche Profilierung in Theorie und Praxis.
2. Der Konzeptions-Ausschuß besteht mindestens aus den Vorstandsmitgliedern, den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/innen, zwei Vertreter/innen aus der Mitarbeiter/innenschaft, zwei Beiratsmitgliedern mit besonderen Vorkenntnissen und Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
3. Alles weitere regelt eine durch die Mitgliederversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung.

§13 (Tätigkeit der Rechnungsprüfer/innen)

Die in der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluß des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§14 (Auflösung des Vereins)

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigte besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung. Beschlüsse hierüber bedürfen der Genehmigung durch das Finanzamt.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bielefeld unter der Registriernummer VR 2050.

In der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen.

Bielefeld, den 4. Februar 1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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